bild03Bewegliche Anlagen, die zum zeitlich begrenzten Aufbau an verschiedenen Orten gedacht sind, nennen sich im Fachjargon „Fliegende Bauten“. Nicht nur große Fahrgeschäfte mit technischen Raffinessen bedürfen einer Abnahme durch zuständige öffentliche Ämter. Auch vermeintlich kleine Zelte, Lauben und Häuschen, wie sie viele Festwirte nutzen, müssen sich regelmäßig einer Prüfung unterziehen. Gerade im Sommer, wo heftige Stürme und Gewitter drohen, lohnt es sich unabhängig von der vorgeschriebenen Abnahme, alle Bauten auf ihre Sicherheit zu prüfen.

Ausnahmen von der Prüfung:

Für bestimmte Bauten ist keine regelmäßige Prüfung notwendig, hier einige Beispiele

  • Zelte mit einer Grundfläche kleiner als 75 m2
  • Bühnen mit einer Grundfläche von weniger als 100 m2, wenn ihre Fußbodenhöhe weniger als 1,50 Meter und die Gesamthöhe weniger als fünf Meter beträgt
  • Toilettenwagen
  • Bauten bis fünf Meter Höhe, die nicht von Besuchern betreten werden

Bitte prüfen Sie hierzu die genaue länderspezifische Gesetzgebung, wir können keine verbindliche Gewähr für Ihre Bauten geben.

Zuständige Behörden, Genehmigung und Prüfung:

Die Erteilung der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten geschieht in vielen Bundesländern nicht durch die Behörden. Zuständig sind in diesem Fall staatlich bestimmte Genehmigungsstellen. Die Prüfung der Bauten muss ebenfalls durch eine anerkannte Prüfstelle oder ein Prüfamt vorgenommen werden. Hier ein kleiner Auszug zuständiger Stellen.

Baden-Württemberg: TÜV SÜD Industrie Service GmbH
Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern und Hamburg: TÜVNord
Freistaat Bayern:
TÜV SÜD Industrie Service GmbH, München: Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz und Schwaben
LGA (Landesgewerbeanstalt Bayern), Nürnberg: Regierungsbezirke Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken.
Berlin, Brandenburg
: TÜV Rheinland Industrie Service GmbH
Hessen: Prüfamt für Baustatik Wiesbaden
Nordrhein-Westfalen: TÜV Rheinland Industrie Service GmbH
Sachsen-Anhalt: Bauordnungsamt Dessau
Saarland: SGS-TÜV GmbH
Schleswig-Holstein: Prüfämter für Baustatik Kiel und Lübeck
Freistaat Thüringen: TÜV Thüringen e.V.

Umfassende Informationen finden Sie auf den Internetseiten der Bauministerkonferenz in deren Aufgabenbereich auch die Regelung Fliegender Bauten fällt.
Hier der Link zur Internetseite >

Gesetzliche Regelungen:

Die gesetzlichen Regelungen zum Handling Fliegender Bauten werden auf Länderebene in den länderspezifischen Gesetzen und Ordnungen zum Thema Bau festgelegt. Hier als Beispiel ein kleiner Auszug.

Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA)
Bayerische Bauordnung (BayBO)
Landesbauordnung für Baden-Württemberg (BW LBO)
Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW)
Thüringer Bauordnung (ThürBO)
Landesbauordnung Saarland (LBauO Saarland)
Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO RLP)